{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-94--_1994-06-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002831.pdf?ID=150002831", "Checksum": "6d1378048fffa0c00c84cfdeb58adb84"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.06.1994 JAAC 59.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.06.1994 JAAC 59.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.06.1994 JAAC 59.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:12", "Checksum": "9d7a5508aaa62315807644d158f977a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.06.1994 JAAC 59.94 \r\n\n 5\nwird nach wie vor derselbe Sach- und Rechtsverhalt geregelt, mithin ein\neinheitliches Rechtsverhältnis, so dass es sich an und für sich aufdrängt, die\nkontingentsrechtlichen Folgen einer Landabgabe in einer einzigen Verfügung\nzu regeln.\n4.3. Verfahrensmässig schreibt die Milchkontingentierung-Talverordnung 93\nlediglich vor, dass der Milchverband die anerkannte Kontingentsänderung zu\nverfügen (Art. 37 Abs. 2 MKTV 93) und gemäss den allgemeinen Grundsätzen\ndes Verwaltungsverfahrens den Parteien zu eröffnen hat (Art. 43 sowie Art. 44\nAbs. 3 MKTV 93 i.V.m. Art. 34 VwVG), mithin dem Gesuchsteller und dem\nLandabgeber, deren Rechte durch die Verfügung unmittelbar betroffen sind\n(Art. 5 Abs. 1 VwVG).\nÜber das weitere Vorgehen spricht sich die\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 nicht aus. Der Entscheid über das\nzweckmässige Vorgehen bleibt demnach den Milchverbänden überlassen.\nAllerdings sind sie bei der Wahl ihrer Vorgehensweise an allgemeine\nVerfahrensgrundsätze gebunden. Insbesondere haben die Milchverbände\nzu beachten, dass beim Entscheid über einen Sachverhalt, welcher\nwechselseitige Auswirkungen rechtlicher Art auf mehrere Produzenten\nhat, diese Wechselwirkung auch im Beschwerdefall uneingeschränkt\nerhalten bleiben muss. Entscheidet beispielsweise ein Milchverband über\ndie Kontingentsübertragung in zwei getrennten Verfügungen, so kann\nauf Beschwerde eines Produzenten hin die Beschwerdeinstanz nur über\ndie angefochtene Verfügung befinden, wogegen die nicht angefochtene -\nvorausgesetzt, es fehlt ein entsprechender Vorbehalt - in Rechtskraft\nerwachsen ist. Sind mehrere Gesuche gemäss dem 3. Abschnitt der\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93, welche denselben Produzenten\nbetreffen, zu regeln, so ist im weiteren zu berücksichtigen - vorausgesetzt,\ndie Gesuchsverfahren werden in einer Verfügung zusammengefasst -\ndass dem Verfügungsadressaten das Recht zustehen muss, nur einzelne\nGesuchsentscheide anzufechten. Dies bedingt aber, dass im Dispositiv\nder Verfügung über die verschiedenen Gesuche getrennt befunden wird.\nÜberdies muss bei der Abfassung und Mitteilung der Entscheide beachtet\nwerden, dass die Geschäftssphäre des Produzenten gewahrt bleibt und\nTatsachen, welche nur den Gesuchsteller beschlagen, nicht unbesehen einem\nDrittproduzenten bekanntgegeben werden. Schlussendlich ist anzufügen, dass\ndie Folgen unklarer respektive unkorrekter Entscheide von der zuständigen\nBehörde zu vertreten sind und nicht zum Nachteil der Privaten gereichen\ndürfen. Insbesondere darf aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein\nRechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).\n4.4. Im vorliegenden Verfahren entschied der Milchverband\nunbestrittenermassen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b der\nMilchkontingentierung-Talverordnung 89, welcher inhaltlich mit Art. 19 Abs. 2\nBst. b der Milchkontingentierung- Talverordnung 93 übereinstimmt. Dieser\nEntscheid ist, soweit dies aus den Akten hervorgeht, nur dem Landabgeber\nZ eröffnet worden. Der Landübernehmer X erhielt eine eigene Verfügung\ngestützt auf Art. 19 der Milchkontingentierung-Talverordnung 89, also ohne\n10prozentige Kürzung gemäss der richtigerweise anzuwendenden neuen\nVerordnung (Art. 20 Abs. 1 MKTV 93). Da nur die Verfügung des Landabgebers\nangefochten wurde, ist festzustellen, dass der an X adressierte Entscheid,\nwelcher über keinen Rechtskraftvorbehalt verfügt, in Rechtskraft erwachsen\n\n"}