4 zwar zu einem Ergebnis führen, welches sachlich nicht immer befriedigt, allenfalls sogar als ungerecht empfunden werden kann, so dass mithin eine unechte Gesetzeslücke vorliegt (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Rz. 195; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 84). Der Legalitätsgrundsatz untersagt jedoch grundsätzlich den rechtsanwendenden Organen die Füllung unechter Lücken, diese Aufgabe ist dem Gesetzgeber vorbehalten.