18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 ist somit auf dessen bestimmt gehaltenen Wortlaut abzustützen. Die Kompensationsregel findet demnach nicht nur bei der Abgabe von Land Anwendung, welches weiterhin zur Verkehrsmilchproduktion genutzt wird, sondern kann auch in jenen Fällen geltend gemacht werden, in denen der Landübernehmer das übernommene Land nicht mehr milch- oder landwirtschaftlich nutzt. Diese Auslegung könnte