Sollte die fragliche Bestimmung tatsächlich nur als Ausnahme zu den Bst. c und d des zweiten Absatzes gelten, so hätte der Gesetzgeber einen anderen Aufbau des Art. 18 wählen, allenfalls zwischen der Abgabe der gleichen Fläche und einer anderen Fläche unterscheiden oder zumindest im Abs. 3 einen klaren Verweis, analog zu den folgenden Abs. 4 bis 6, anbringen müssen. 5.3. Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 ist somit auf dessen bestimmt gehaltenen Wortlaut abzustützen.