MKTV 87], AS 1987 664) ist nicht ohne weiteres möglich, da die Kompensationsregeln mit Einführung der 89er Verordnungen nicht nur gesetzessystematische, sondern auch inhaltliche Änderungen erfahren haben, was das Bundesamt in seiner Vernehmlassung nicht in Abrede stellt. Die vom Bundesamt beigebrachten Weisungen zur Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 vermögen ebenfalls nichts klärendes beizufügen. Aufgrund des gesetzessystematischen Aufbaus von Art. 1 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 ergibt sich ebenfalls kein dem Wortlaut widersprechendes Ergebnis: Sollte die fragliche Bestimmung tatsächlich nur als Ausnahme zu den Bst.