Abgesehen davon ist anzufügen, dass Materialien, welche die aufgeworfene Frage erhellen und insbesondere eine teleologische Interpretation ermöglichen würden, offenbar nicht vorhanden sind. Das Beiziehen der Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 87 [MKTV 87], AS 1987 664) ist nicht ohne weiteres möglich, da die Kompensationsregeln mit Einführung der 89er Verordnungen nicht nur gesetzessystematische, sondern auch inhaltliche Änderungen erfahren haben, was das Bundesamt in seiner Vernehmlassung nicht in Abrede stellt.