erfordere eine umfassende Auslegung. Folgt man dem Wortlaut, so ist die fragliche Bestimmung vielmehr ebenso klar gehalten wie die anderen Kompensationsregeln und die weiteren Bestimmungen des Art. 18 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89. Es wird jeweils bestimmt umschrieben, welches die tatbestandsmässigen Voraussetzungen (Abgabe von Land zur milchwirtschaftlichen Produktion oder nicht) sind. Abgesehen davon ist anzufügen, dass Materialien, welche die aufgeworfene Frage erhellen und insbesondere eine teleologische Interpretation ermöglichen würden, offenbar nicht vorhanden sind.