Sie finden demnach nur Anwendung bei der Abgabe von Land, welches der Landübernehmer nicht mehr milchwirtschaftlich respektive landwirtschaftlich nutzt. Im Gegensatz zu den beiden genannten Kompensationsregeln enthält Art. 18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 keine solche Beschränkung. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Verordnungsgeber die fragliche Bestimmung bloss als Ausnahme zu Art. 18 Abs. 2 Bst. c und d der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 geschaffen habe, lässt sich aus dem Wortlaut dieser Kompensationsregel nichts dahingehendes ableiten. Auch kann nicht behauptet werden, der Wortlaut der fraglichen Bestimmung sei unbestimmt gehalten und