18 Abs. 5 und 20 Abs. 3 erlaubt Art. 18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89, dass Flächentransaktionen ohne Kontingentsverluste erfolgen können. Diese Kompensationsregeln stellen systemwidrige Ausnahmen dar, da sie im Gegensatz zu anderen Ausnahmen