Bei dieser Bestimmung, welche im gleichen Wortlaut auch in der heute geltenden Verordnung enthalten ist (Art. 19 Abs. 4 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV [MKBV 93], SR 916.350.102), handelt es sich um eine Ausnahme vom Prinzip, wonach sich die zugeteilte Kontingentsmenge gleichmässig auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt (Ausgleichsthese) und bei einer Flächenabgabe das Kontingent des Landabgebers entsprechend zu kürzen ist (Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 143, 149). Zusammen mit den Art. 18 Abs. 5 und 20 Abs. 3 erlaubt Art.