Diese Bestimmung sei im Gegensatz zur früher massgebenden Milchkontingentierung-Talverordnung 87 (hiernach zitiert) auch anwendbar, wenn nicht dieselbe Fläche abgegeben werde. 5.1. Art. 18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 hat den folgenden Wortlaut: «Weist ein Landabgeber nach, dass sein Kontingent bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte, so wird sein Kontingent nicht gekürzt, sofern die abgegebene Fläche nicht grösser ist als jene, welche er ohne Kontingent übernommen hat.» Ein Milchproduzent kann demnach kontingentfreies Land erwerben, um später eine entsprechende Fläche ohne Kontingentsverlust wieder abzugeben.