c und d der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 eine Kürzung um mindestens 50% vorschreiben. Um auch hier dem Umstand Rechnung tragen zu können, dass der Landabgeber Land ohne Kontingent abgebe, habe der Verordnungsgeber Art. 18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 geschaffen. Diese Bestimmung sei im Gegensatz zur früher massgebenden Milchkontingentierung-Talverordnung 87 (hiernach zitiert) auch anwendbar, wenn nicht dieselbe Fläche abgegeben werde.