18 Abs. 1 und 2 Bst. a und b der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 Anwendung fänden. Diese Bestimmungen würden den Parteien respektive dem Milchverband genügend Spielraum lassen, zu berücksichtigen, dass dem Landabgeber für eine übernommene Fläche seinerzeit kein Kontingent zugeteilt worden sei. Eine Ausnahmeregelung sei nicht notwendig. Anders verhalte es sich bei der Abgabe von Land, welches nicht mehr milchwirtschaftlich beziehungsweise landwirtschaftlich genutzt werde. In diesen Fällen würden die Art. 18 Abs. 2 Bst. c und d der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 eine Kürzung um mindestens 50% vorschreiben.