18 Abs. 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 keine Kontingentsänderung zu erfolgen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) macht geltend, dass diese Bestimmung eine Ausnahmeregelung in bezug auf Verminderungen der Nutzfläche nach Art. 18 Abs. 2 Bst. c und d der Milchkontingentierung-Bergverordnung 89 (Abgabe von Land, welches nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion genutzt werde) darstelle und deshalb vorliegend keine Anwendung finde. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens führte das Bundesamt als Fachinstanz ergänzend aus, dass bei einer Flächenänderung zwischen Produzenten die Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst.