In einer Verfügung vom 30. Oktober 1992 beurteilte die Gesuchskommission Graubünden des Milchverbandes Winterthur unter anderem eine Landabgabe des C. an S. und kürzte infolgedessen das Milchkontingent des C. um ... kg. Gegen diese Verfügung gelangte C. am 17. November 1992 an die Regionale Rekurskommission Nr. 5 und beantragte unter anderem, dass sein Kontingent nicht gekürzt werde, da er die abgegebene Fläche von einem Nichtmilchlieferanten ohne Kontingent übernommen habe. Die Rekurskommission Nr. 5 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 ab. Mit Eingabe vom 18. März 1993 an die Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung beantragt C. die Aufhebung des angefochtenen