Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Kompensationsregel. Art. 18 Abs. 3 MKBV 89: Anwendungsbereich der Kompensationsregel. Die Regel, wonach das Kontingent des Landabgebers dann nicht gekürzt wird, wenn er nachweist, dass sein Kontingent bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte, findet sowohl in Fällen, in denen der Landübernehmer das übernommene Land nicht mehr milch- oder landwirtschaftlich nutzt, als auch bei der Abgabe von Land an einen Verkehrsmilchproduzenten Anwendung (E. 5).