In die Formel gemäss Anhang 1a der Verordnung wurde die massgebliche Nutzfläche des Betriebes eingesetzt, zu der auch die Fläche der beiden Maiensässe gehörte. Mit diesem Einbezug der massgeblichen Nutzfläche der beiden Maiensässe in die Berechnung der Erhöhung wurden diese im Zeitpunkt der Zuteilung zu kontingentstragender Betriebsfläche. Deshalb ist das Kontingent bei Abtretung dieser Fläche auch entsprechend zu kürzen. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Kürzung des Milchkontingentes in Anwendung der 50%-Regel grundsätzlich gerechtfertigt. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut)