Die Zuteilung des Kontingents basiert auf der Fiktion, dass die zugeteilte Kontingentsmenge auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt wird (vgl. dazu Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 143). Für die Erhöhung vom 20. Juli 1988 berechnete der Milchverband das neue Kontingent in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang 1a der Milchkontingentierung-Talverordnung 87. In die Formel gemäss Anhang 1a der Verordnung wurde die massgebliche Nutzfläche des Betriebes eingesetzt, zu der auch die Fläche der beiden Maiensässe gehörte.