Dass mit dem Wortlaut der Verordnung «bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren» (Art. 18 Abs. 3 MKTV 89) auch das Gesuchsverfahren anlässlich einer der Landübernahme zeitlich nachfolgenden Sanierung gemeint ist, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten direkten Zusammenhang zwischen Milchkontingent und bewirtschafteter Betriebsfläche. Die Zuteilung des Kontingents basiert auf der Fiktion, dass die zugeteilte Kontingentsmenge auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt wird (vgl. dazu Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 143).