Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nachgewiesen, dass sein Kontingent bei der Landübernahme und einem ihr nachfolgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar der Milchverband dem Rekurrenten bezüglich der Übernahme der beiden Maiensässe keine Kontingentserhöhung gewährt hatte, jedoch mit Verfügung vom 20. Juli 1988 im Rahmen eines Gesuchsverfahrens betreffend Sanierung nach Art. 8 der Milchkontingentierung-Talverordnung 87 (AS 1987 664) eine Erhöhung des Kontingentes im Umfang von ... kg vornahm, bei der auch die massgebliche Nutzfläche der beiden Maiensässe berücksichtigt wurde.