2 Nutzfläche, das ihm am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 18 Abs. 2 Bst. c MKTV 89). Weist ein Landabgeber nach, dass sein Kontingent bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte, so wird sein Kontingent nicht gekürzt, sofern die abgegebene Fläche nicht grösser ist als jene, welche er ohne Kontingent übernommen hat (Art. 18 Abs. 3 MKTV 89). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nachgewiesen, dass sein Kontingent bei der Landübernahme und einem ihr nachfolgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht worden sei.