Aufgrund der Abgabe zweier Maiensässe an einen Nichtverkehrsmilchproduzenten kürzte der Milchverband Winterthur das Kontingent von L. mit Verfügung vom 30. Oktober 1992 um ... kg. Die Beschwerde des L. vom 24. November 1992 wies die Regionale Rekurskommission Nr. 5 mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die von L. am 22. März 1993 bei der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung eingereichte Beschwerde, worin beantragt wird, es seien die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und sein Kontingent sei aufgrund der Landabgabe nicht zu kürzen.