Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Kompensationsregel. Art. 18 Abs. 3 MKTV 89: Kompensationsregel; kontingentfreies Land wird kontingentstragend. Erfolgt eine Kontingentserhöhung unter Einberechnung der gesamten massgeblichen Nutzfläche eines Betriebes, so wird bis anhin kontingentfreies Land kontingentstragende Betriebsfläche; bei der Abtretung dieser Fläche ist das Kontingent grundsätzlich zu kürzen und der Landabgeber kann sich nicht auf die Kompensationsregel berufen (E. 3.2).