Kontingentskürzung beim Landabgeber bei Fehlen einer vertraglichen Regelung; Anwendung der 50%-Kürzungsregel. Die Formulierung «in der Regel» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist eine Rechtsnicht eine Ermessensfrage (Praxisänderung). Ausnahmen von der 50%-Regel sind nur anzunehmen, wenn besondere, in den betrieblichen Verhältnissen beruhende Umstände vorliegen. Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und zu begründen (E. 6).