13. Aufgrund der gemachten Erwägungen kommt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid Nr. 25 der Rekurskommission Nr. 7 aufzuheben ist. Der an den Beschwerdeführer adressierte Entscheid des Milchverbandes ist insoweit aufzuheben, als festzustellen ist, dass sein Kontingent für die Abgabe der 2,35 ha Land an Sch. um lediglich ... kg hätte gekürzt werden dürfen und ihm demzufolge im Milchjahr 1992/93 ein Milchkontingent von ... kg zugestanden hätte.