Das von ihm genannte Kriterium könnte allenfalls dann beigezogen werden, wenn bei der (begründeten) Annahme eines Ausnahmefalles zu prüfen ist, wieviel Kontingent in Abweichung von der Regel zu übertragen ist. Der Milchverband hat sich demnach die Verletzung von Bundesrecht vorwerfen zu lassen, sein Entscheid ist aufzuheben. 11./12. (Prüfung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der Interessen der Parteien). 13. Aufgrund der gemachten Erwägungen kommt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid Nr. 25 der Rekurskommission Nr. 7 aufzuheben ist.