Ob er überhaupt die betrieblichen Gegebenheiten und Interessen von Landabgeber und Landübernehmer gewürdigt hat, ist fraglich. Als Begründung führte er lediglich an, dass die vorgenommene Kontingentskürzung auf dem Hektarendurchschnitt des gleichzeitig vom Rekurrenten übernommenen Landes basiere. Mit dieser Argumentation vermag der Milchverband jedoch in keiner Weise eine Ausnahme von der 50%-Regel zu begründen. Das von ihm genannte Kriterium könnte allenfalls dann beigezogen werden, wenn bei der (begründeten) Annahme eines Ausnahmefalles zu prüfen ist, wieviel Kontingent in Abweichung von der Regel zu übertragen ist.