7 Ausnahme zuzulassen, wenn eine generalisierende und schematisierende Lösung dem Einzelfall nicht gerecht wird und nicht umgekehrt (vgl. VPB 51.42). 10. Der Milchverband sah vorliegend von der Anwendung der 50%-Regel ab und kürzte das Kontingent des Landabgebers um 76% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Aus seinem Entscheid ist hierfür keine Begründung ersichtlich. Vielmehr scheint es, er habe es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gegeben seien. Ob er überhaupt die betrieblichen Gegebenheiten und Interessen von Landabgeber und Landübernehmer gewürdigt hat, ist fraglich.