Milchkontingentierung (vgl. Hinweise bei Spörri, a. a. O., Fn. 17 S. 146) kommt demnach der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum in der Frage zu, ob im Einzelfall von der Regel abzuweichen ist. Den gemachten Ausführungen widersprechen auch die Weisungen des Bundesamtes, soweit sie bestimmen, dass die 50%-Regel (lediglich) in jenen Fällen anzuwenden sei, in denen der Milchverband aufgrund seiner Ermittlungen keinen Entscheid über eine angemessene und begründete Kontingentsübertragung fällen kann (Ziff. 4 der Weisungen zu Art. 18 MKTV 89). Denn diese haben gerade das Gegenteil zur Folge: