Wieweit bei Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles der Situation Rechnung zu tragen ist, ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (Gygi, a. a. O., S. 87; Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 66 B III). Demnach steht dem Milchverband einzig bei der Festsetzung der Kürzungsmenge ein Ermessen zu, nicht aber beim Entscheid darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Der Ermessensspielraum entspricht dabei jenem, welcher den Parteien im Falle einer Vereinbarung über die Kontingentsübertragung zusteht (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MKTV 89). 9.3. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung (vgl. Hinweise bei Spörri, a. a. O., Fn.