Liegen keine auf den betrieblichen Verhältnissen basierenden besonderen Umstände vor, so muss der Milchverband die 50%-Regel anwenden. Ausnahmefälle sind restriktiv zu handhaben und zu begründen. Eine leichtfertige Handhabung von Ausnahmeregelungen würde das verfassungsmässige Gebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen (BGE 107 Ib 119, mit Hinweisen). Überdies würde auf diese Weise die Ausnahme zur Regel, was aber die Verordnung gerade vermeiden will. Wieweit bei Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles der Situation Rechnung zu tragen ist, ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (Gygi, a. a. O., S. 87;