Er liess damit die Möglichkeit zu, in begründeten Ausnahmefällen eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu suchen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nur durch Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und in Würdigung der Interessen von Landabgeber und Landübernehmer ermittelt werden (vgl. Spörri, a. a. O., S. 146). Dementsprechend hat der Milchverband vor seinem Entscheid diesbezügliche Abklärungen zu treffen und beide Parteien anzuhören (vgl. Ziff. 3 der Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zu Art. 18 MKTV 89). Liegen keine auf den betrieblichen Verhältnissen basierenden besonderen Umstände vor, so muss der Milchverband die 50%-Regel anwenden.