Auch wird dadurch, dass der Milchverband grundsätzlich um 50% des Hektarendurchschnittes zu kürzen hat, auf Landabgeber und Landübernehmer ein gewisser Druck ausgeübt, sich über die Kontingentsübertragung vertraglich zu einigen. Durch die Schaffung einer Ausnahmeregelung wollte der Verordnungsgeber aber verhindern, dass der Milchverband durch strikte Anwendung der 50%-Regel im Einzelfall ungewollte Ergebnisse oder Härten schaffen würde (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 85). Er liess damit die Möglichkeit zu, in begründeten Ausnahmefällen eine dem Einzelfall gerechte Lösung zu suchen.