16, S. 146, mit Hinweisen). In der Verordnung bestimmt der Bundesrat, dass der Milchverband bei Flächenänderungen - vorausgesetzt es liegt kein Pachtvertrag vor - Vereinbarungen zwischen Landabgeber und Landübernehmer über die Kontingentsübertragung zu berücksichtigen hat. Der Verhandlungsspielraum der Parteien liegt dabei zwischen 0 und 100% des Hektarendurchschnittes (Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. a MKTV 89). Liegt keine solche Vereinbarung vor, so hat der Milchverband die