In dem der Kontingentierungsverordnung zugrunde liegenden Milchwirtschaftsbeschluss wird einzig festgehalten, dass der Bundesrat bei der Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und die Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB 1988). Über das Vorgehen bei Landmutationen äussert sich die genannte Bestimmung nicht (vgl. P. Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, Fn. 16, S. 146, mit Hinweisen).