Ein Beurteilungsspielraum darf jedoch bloss innerhalb enger, möglichst genau umschriebener Grenzen anerkannt werden, ansonsten die Rechtskontrolle in unzulässiger Weise beschränkt wird (BGE 96 I 369 ff.; zum Ganzen ausführlich: Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 85 ff.). 9.2. In dem der Kontingentierungsverordnung zugrunde liegenden Milchwirtschaftsbeschluss wird einzig festgehalten, dass der Bundesrat bei der Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und die Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB 1988).