Eine gewisse Zurückhaltung auferlegen sie sich nur dann, wenn der vorgelagerten Verwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff (Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 66 B II b; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 277).