vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Gewährung einer Ausnahme abhängt, ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage, und zwar selbst dann, wenn die gesetzliche Umschreibung in dieser Hinsicht unbestimmt lautet (Gygi, a. a. O., S. 87, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich überprüfen das BGer und der Bundesrat die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe frei. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegen sie sich nur dann, wenn der vorgelagerten Verwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird.