Ausnahmen sind zugelassen, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, in welchen Fällen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind. Auch sind keine Kriterien enthalten, die es erlauben würden, Ausnahmefälle zu umschreiben. In einem ähnlichen Fall führte das BGer aus, dass die Formulierung «in der Regel» einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle, welcher durch Auslegung näher zu bestimmen sei; die entscheidende Behörde könne nicht nach ihrem Ermessen darüber befinden, wann eine Ausnahmebewilligung zulässig sei und wann nicht (BGE 95 I 296 ff.; vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.).