5 «Können sich der Landabgeber und der Landübernehmer über die zu übertragende Kontingentsmenge nicht einigen (...), so entscheidet der zuständige Milchverband; in der Regel kürzt er das Kontingent je abgegebene Hektare um 50% des Kontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche, das dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand.» Diese Formulierung stellt in einem Grundsatz die sogenannte «50%-Regel» auf. Ausnahmen sind zugelassen, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, in welchen Fällen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind.