Da unbestrittenermassen weder ein Pachtvertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 noch eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89 vorliegt und die Landabgabe von St. an Sch. zwischen zwei Produzenten erfolgte, hat der Milchverband zu Recht Art. 18 Abs. 2 Bst. b Milchkontingentierung-Talverordnung 89 angewendet. Im folgenden gilt es abzuklären, ob der hierauf abgestützte Entscheid einer rechtlichen Prüfung standhält. 9.1. Art. 18 Abs. 2 Bst. b Milchkontingentierung-Talverordnung 89 hat den folgenden Wortlaut: