19 Abs. 1 MKTV 89). Fehlt eine pachtvertragliche Vereinbarung, so kürzt der Milchverband das Kontingent bei Flächenänderungen zwischen Produzenten um diejenige Menge, welche der Landabgeber und der Landübernehmer vertraglich vereinbart haben (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MKTV 89, Art. 19 Abs. 1 MKTV 89). Fehlt eine solche Vereinbarung, so entscheidet der zuständige Milchverband; in der Regel hat er das Kontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare um 50% des Hektarendurchschnitts zu kürzen (Art. 18 Abs. 2 Bst. b MKTV 89). 6./7./8. (...) 9. Da unbestrittenermassen weder ein Pachtvertrag im Sinne von Art.