18 und 19 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 regeln die Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche. Vermindert sich die massgebliche Nutzfläche eines Betriebes durch die Abgabe von Pachtland, so kürzt der Milchverband das Kontingent um die Menge, welche im landwirtschaftlichen Pachtvertrag des Landabgebers festgelegt wurde, als dieser das Land übernahm (Art. 18 Abs. 1 MKTV 89). Das Kontingent des Landübernehmers wird in diesem Fall um die entsprechende Menge erhöht (Art. 19 Abs. 1 MKTV 89).