In jener Periode galt die Milchkontingentierung-Talverordnung 89. Für die Feststellung, ob ausreichende Gründe für eine Erhöhung des Milchkontingentes des Beschwerdeführers vorhanden waren, ist deshalb auf das Recht abzustellen, das für die betreffende Periode galt, mithin auf die Milchkontingentierung-Talverordnung 89. 4. (...) 5. Art. 18 und 19 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 regeln die Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche.