Nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Abgabenverordnung besteht überdies die Möglichkeit, zu wenig oder zu viel abgelieferte Milch durch entsprechende Lieferungen im folgenden Milchjahr zu kompensieren, wenn das Kontingent durch einen Beschwerdeentscheid nach dem 31. Januar festgesetzt wird. Somit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung (Art. 25 VwVG) des Kontingents für das Milchjahr 1992/93. 2.3. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art.