Sodann bildet es die Grundlage für die Abrechnung am Ende des Milchjahres zur Ermittlung der allfälligen Abgabe und nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der Milchproduzenten (nach-folgend Abgabenverordnung, SR 916.350.1, AS 1991 1131, 1992 952, 1993 1628). Nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Abgabenverordnung besteht überdies die Möglichkeit, zu wenig oder zu viel abgelieferte Milch durch entsprechende Lieferungen im folgenden Milchjahr zu kompensieren, wenn das Kontingent durch einen Beschwerdeentscheid nach dem 31. Januar festgesetzt wird.