2.2. Dessen ungeachtet zeigt sich, dass es für den Beschwerdeführer von Belang ist, zu wissen, welches Kontingent ihm im Milchjahr 1992/93 zugestanden hätte. Denn das Kontingent wirkt sich insofern auf das folgende Milchjahr aus, als jedem Produzenten bei gleichbleibenden Verhältnissen je Milchjahr (1. Mai bis 30. April) das Einzelkontingent zusteht, das ihm für das vergangene Jahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93, zitiert in E. 3). Sodann bildet es die Grundlage für die Abrechnung am Ende des Milchjahres zur Ermittlung der allfälligen Abgabe und nach den Art.