Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bliebe daher für den Beschwerdeführer ohne praktischen Nutzen. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtsgestaltenden Verfügung betreffend das Milchkontingent für das Milchjahr 1992/93 nicht mehr gegeben. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Dessen ungeachtet zeigt sich, dass es für den Beschwerdeführer von Belang ist, zu wissen, welches Kontingent ihm im Milchjahr 1992/93 zugestanden hätte.