3 Das Recht, im Rahmen des einzelbetrieblichen Kontingents eine bestimmte Milchmenge zu dem vom Bund garantierten Preis abzuliefern, bezieht sich immer auf das betreffende Milchjahr. Da die Periode, für welche das Kontingent beantragt wird, heute unwiderruflich abgelaufen ist, hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, ein Kontingent, das ihm im heutigen Zeitpunkt zugeteilt würde, durch Anpassung seiner Milchproduktion zu nutzen. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bliebe daher für den Beschwerdeführer ohne praktischen Nutzen.