und 71a VwVG) mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110.01, AS 1993 878). 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst.